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Parteidokumente

Geschäftsordnung des Kreisvorstandes DIE LINKE. Kreisverband Neumünster 

Der Kreisvorstand Neumünster gibt sich folgende Geschäftsordnung: 

§ 1 Kreisvorstand 

  1. Der Kreisvorstand teilt die Aufgaben und Verantwortlichkeiten untereinander auf und versteht sich als ein kollektives Gremium.
  2. Der Kreisvorstand kann aus der Mitgliedschaft einen oder mehrere ehrenamtliche Geschäftsführer/innen bestimmen und Aufgaben an diese delegieren.
  3. Die Aufteilung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten ist in der Anlage 1 zu dieser Geschäftsordnung dargestellt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Geschäftsordnung. 

§ 2 Sitzungen 

  1. Die Vorstandssitzungen finden regelmäßig 12-mal im Jahr statt. In begründeten 

Ausnahmefällen können auf Antrag eines Drittels der Vorstandsmitglieder weitere Sitzungen einberufen werden. Voraussetzung ist, dass der Antrag die im Rahmen der Vorstandssitzung zu besprechenden Angelegenheiten konkret benennt. Zudem sind die Gründe darzulegen, warum ein Zuwarten bis zur nächsten ordentlichen Sitzung nicht möglich ist. 

  1. Die Sitzungsdauer sollte drei Stunden inklusive Pausen nicht überschreiten. Das Sitzungsende wird zu Beginn der Sitzung von der Sitzungsleitung festgelegt.
  2. Der Vorstand legt die Termine für die ordentlichen Vorstandssitzungen bis zum Ende eines jeden Jahres für das kommende Jahr fest. Bei politischer oder organisatorischer Notwendigkeit kann der Sitzungsplan mit Mehrheit der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder geändert werden.
  3. Die Sitzungstermine des Vorstands werden allen Mitgliedern per E-Mail und auf der Website bekannt gegeben und in der Geschäftsstelle öffentlich ausgehängt. 

§ 3 Tagesordnung

  1. Die Tagesordnung wird von den Vorsitzenden in Zusammenarbeit aufgestellt.
  2. Die Tagesordnung hat alle Anträge der Vorstandsmitglieder zu enthalten, die bis vier Tage vor der Sitzung bei den Vorsitzenden eingegangen sind.
  3. Zu der Vorstandssitzung werden unter Angabe der Tagesordnungspunkte mindestens drei 

Tage vorher alle Vorstandsmitglieder, alle Mandatsträger des Kreisverbands und die vom 

Vorstand bestimmten ehrenamtlichen Geschäftsführer/innen von der oder dem 

Vorsitzenden per E-Mail eingeladen. Bei Bedarf werden weitere Personen dazu eingeladen. Im Falle der Verhinderung beider Kreisvorsitzender kann die Ladung durch andere Mitglieder des Kreisvorstandes erfolgen. 

  1. Unmittelbar nach Feststellung der Beschlussfähigkeit des Kreisvorstands ist über die Tagesordnung abzustimmen. 

§ 4 Vertraulichkeit / Öffentlichkeit 

  1. Die Sitzungen des Kreisvorstandes sind parteiöffentlich, sofern der Kreisvorstand nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt.
  2. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit über die Nichtöffentlichkeit einzelner 

Tagesordnungspunkte entscheiden. Diese Entscheidung muss besonders begründet werden. 

  1. Personalangelegenheiten sind grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.
  2. Die im Rahmen des nichtöffentlichen Teils der Vorstandssitzung beratenen „Gegenstände“, sind vertraulich zu behandeln und in einem gesonderten nichtöffentlichen Protokoll zu dokumentieren.
  3. Der Kreisvorstand kann Klausuren und Arbeitssitzungen als geschlossene Sitzung abhalten. Auf diesen Sitzungen werden keine Beschlüsse gefasst.
  4. Jedes Mitglied des Vorstandes hat das Recht, eine geschlossene oder eine nicht parteiöffentliche Sitzung zu beantragen, die einberufen wird, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden Vorstandsmitglieder dem Antrag zustimmt. 

§ 5 Sitzungsleitung 

  1. Die Sitzungen des Vorstands werden grundsätzlich von der Vorsitzenden geleitet.
  2. Sollte die Vorsitzende verhindert sein oder auf die Sitzungsleitung verzichten, so obliegt die Sitzungsleitung dem Vorsitzenden.
  3. Die Sitzungsleitung eröffnet und schließt die Sitzungen, führt die Beschlusskontrollen durch und führt eine Redeliste. 

§ 6 Beschlussfähigkeit 

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  2. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung von der Sitzungsleitung festzustellen. 

§ 7 Rederecht 

  1. Alle Mitglieder des Kreisverbandes Neumünster haben auf den Sitzungen des Kreisvorstandes Rederecht. Der Kreisvorstand kann Gästen zu einzelnen Tagesordnungspunkten das Rederecht erteilen.
  2. Der Kreisvorstand kann zu Beginn der Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte Redezeiten festlegen.
  3. Der Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ ist nur für kurze aktuelle Mitteilungen vorgesehen. Jeder Redeberechtigte hat maximal zwei Minuten Redezeit zu diesem Tagesordnungspunkt.
  4. Das Wort zur Geschäftsordnung können nur Mitglieder des Kreisvorstandes erhalten. Es wird sofort erteilt. Vor der Abstimmung über Geschäftsordnungsanträge erhält auf Wunsch jeweils ein/e Redner/in dafür und dagegen das Wort. 

§ 8 Beratungsgegenstand 

  1. Gegenstand der Beratung sind nur die in der Tagesordnung festgelegten Beratungspunkte.
  2. In dringenden Fällen können weitere Tagesordnungspunkte zugelassen werden. Voraussetzung dafür ist die einfache Mehrheit der im Sitzungstermin anwesenden Vorstandsmitglieder.
  3. Anträge der Mitglieder des Kreisverbandes an den Vorstand sind spätestens zwei Tage vor der Sitzung schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand einzureichen, um eine 

Beschlussfassung zu erwirken. Die Behandlung von Initiativ- und Dringlichkeitsanträgen kann nach maximal einer Für- und einer Gegenrede mit einfacher Mehrheit zugelassen werden. 

§ 9 Abstimmung 

  1. Zur Abstimmung sind nur die in den Vorstandssitzungen anwesenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
  2. Abstimmungen erfolgen in der durch die Sitzungsleitung bestimmten Form (Handzeichen, Zuruf, schriftliche Abstimmung).
  3. Der Vorstand entscheidet über Anträge mit einfacher Mehrheit. Im Falle der 

Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach nochmaliger Beratung wiederholt. Sollte im Wiederholungsfall eine erneute Stimmengleichheit festgestellt werden, so gilt der Antrag als abgelehnt. 

  1. Bei dringendem Entscheidungsbedarf kann der Kreisvorstand im Ausnahmefall Umlaufbeschlüsse fällen. Diese werden mittels E-Mail durchgeführt und dürfen nur von einem der Vorsitzenden initiiert werden. Auf eine so gestellte Beschlussvorlage ist innerhalb von zwei Tagen zu antworten, die Aufforderung zur Stimmabgabe ist jeweils an alle 

Mitglieder des Kreisvorstandes zu richten. Nichtbeteiligung gilt als Enthaltung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über Umlaufbeschlüsse ist durch die/den Initiierende/n ein entsprechendes Protokoll zu fertigen. 

§ 10 Niederschrift 

  1. Die Sitzungsleitung bestimmt zu Beginn der Sitzung eine/n Protokollführer/in aus den anwesenden Vorstandsmitgliedern.
  2. Der Ablauf einer jeden Vorstandssitzung ist durch die/den Protokollführer/in schriftlich festzuhalten.
  3. Die Anwesenden bei den Sitzungen sind in der Niederschrift aufzuführen.
  4. Das gefertigte Sitzungsprotokoll ist von der Sitzungsleitung und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen.
  5. Die Niederschrift ist jedem Vorstandsmitglied spätestens eine Woche nach der Sitzung in Abschrift per E-Mail zu übersenden.
  6. Gegen den Inhalt des Protokolls kann jedes Vorstandsmitglied innerhalb einer einwöchigen Frist nach Zustellung per E-Mail oder schriftlich Einwendungen erheben. Über Einwendungen wird in der nächsten Vorstandssitzung entschieden. Sollten bis zum Ablauf der Frist keine Einwendungen erhoben werden, so gilt das Sitzungsprotokoll als genehmigt.
  7. Das genehmigte öffentliche Protokoll wird unverzüglich per E-Mail den Mitgliedern bekanntgegeben, auf der Website eingestellt, auf dem Geschäftsstellenrechner digital und in der Geschäftsstelle in Papierform in einem öffentlichen Ordner abgelegt. Geschlossene, nicht-öffentliche Sitzungen des Kreisvorstandes sind ebenfalls zu protokollieren. Die Protokolle werden von der Kreisvorsitzenden verwahrt und sind auf Wunsch für alle Mitglieder des Vorstands, den Mitarbeitern der Landesgeschäftsstelle und allen Betroffenen mit den sie betreffenden Teilen einsehbar.
  8. Jedes Mitglied des Kreisverbandes hat das Recht auf Einsichtnahme der öffentlichen Niederschriften. 

§ 11 Posteingang / E-Mail-Konto 

  1. Briefe an den Kreisverband dürfen nur durch Kreisvorstandsmitglieder geöffnet werden.
  2. Geöffnete Post wird unverzüglich gelesen, mit Datum und Namenskürzel abgezeichnet und im Posteingangsordner bzw. Posteingangsfach abgelegt.
  3. Alle Vorstandsmitglieder werden von dem Eingang unverzüglich vom Öffnenden per E-Mail in Kenntnis gesetzt.
  4. Das E-Mail-Konto des Kreisverbands wird von der Kreisvorsitzenden federführend verwaltet. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass das Postfach werktäglich eingesehen wird und die eingegangenen E-Mails rechtzeitig bearbeitet oder weitergeleitet werden. 

§ 12 Berichtspflicht 

  1. Der Vorstand hat über seine Arbeit regelmäßig und zeitnah Sachstandsberichte den Mitgliedern  zukommen zu lassen. Dies geschieht durch zeitnahen Versand der Sitzungsprotokolle, aktuelle Informationen auf der Website, Info-E-Mails zu einzelnen Themen und Berichte auf Mitgliederversammlungen.
  2. Vom Kreisvorstand bestimmte ehrenamtliche Geschäftsführer/innen haben vierteljährlich über die Wahrnehmung der an sie delegierten Aufgaben an den Kreisvorstand zu berichten. Die Berichte sind in der Geschäftsstelle aufzubewahren.
  3. Vorstandsmitglieder oder Personen, die im Auftrag des Kreisvorstandes Termine außerhalb der Partei oder parteiintern auf Landesebene wahrnehmen, sind gehalten darüber Berichte anzufertigen. Diese Berichte sind in der Geschäftsstelle thematisch geordnet aufzubewahren und auf Wunsch den Mitgliedern zugänglich zu machen. 

§ 13 Kassenführung 

  1. Die Kassenführung erfolgt auf der Grundlage der Bundesfinanzordnung und der Landesfinanzordnung durch den/die Kreisschatzmeister/in.
  2. Der Kreisvorstand erhält halbjährlich eine aktuelle Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie der Vermögenswerte des Kreisverbands.
  3. Über Finanzausgaben bis zu einer Höhe von 100 Euro kann der/die Kreisschatzmeister/in alleine entscheiden. Über Ausgaben bis zu einer Höhe von 500 Euro entscheidet der Kreisvorstand. Über alle anderen Ausgaben entscheidet die Mitgliederversammlung. Das Kassenlimit in der Kasse der Kreisgeschäftsstelle Neumünster beträgt 100 Euro. 

§ 14 Inkrafttreten / Außerkrafttreten 

  1. Die Geschäftsordnung tritt bei ihrer Beschlussfassung in Kraft und ist den Mitgliedern des Kreisverbandes unverzüglich per E-Mail zur Kenntnis zu geben, auf der Website einzustellen und in der Geschäftsstelle auszuhängen.
  2. Bei organisatorischer Notwendigkeit kann diese Geschäftsordnung mit Mehrheit der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder geändert werden. Die geänderte Geschäftsordnung ist den Mitgliedern des Kreisverbandes unverzüglich per E-Mail zur Kenntnis zu geben und auf der Website sowie in der Geschäftsstelle auszutauschen.
  3. Diese Geschäftsordnung tritt mit Neuwahl des Kreisvorstands sowie auf Beschluss des Kreisvorstands wieder außer Kraft. Der Außerkraftsetzungsbeschluss ist den Mitgliedern des Kreisverbandes unverzüglich zur Kenntnis zu geben. 

 

Beschlossen in der Sitzung des Kreisvorstandes Neumünster am XX.XX.2017. 

Satzung 

 

Der Kreisverband trägt den Namen „DIE LINKE. Kreisverband Neumünster“. Sitz der Geschäftsstelle ist: 

 

DIE LINKE Neumünster 

Luisenstr. 31 

24534 Neumünster 

 

1. Präambel 

 

DIE LINKE Neumünster strebt eine Wirtschaftsordnung an, die sich am Gemeinwohl und nicht am Profitstreben orientiert. Das unterscheidet DIE LINKE von den anderen demokratischen Parteien und schließt zur Zeit eine Regierungsbeteiligung aus. 

 

DIE LINKE Neumünster setzt sich dafür ein, dass die Rüstungsproduktion in zivile Produktion umgestellt wird. 

DIE LINKE Neumünster lehnt Kriegseinsätze ab. 

 

2.  

Der Kreisverband besteht aus den Mitgliedern der Partei „DIE LINKE“ des Gebiets der Kreisfreien Stadt Neumünster und Mitgliedern aus anderen Kreisen auf Antrag. 

 

3.  

Organe des Kreisverbandes sind: 

 

  1. die Kreismitgliederversammlung
  2. der Kreisvorstand 

 

4.  

Der Kreisvorstand beruft in regelmäßigen Abständen (mindestens 2 mal im Jahr), bei Bedarf und auf Antrag von 25% der Kreismitglieder Mitgliederversammlungen postalisch oder per EMail unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen ein. Die Termine werden auf der Internetseite veröffentlicht. 

 

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere die 

 

Beschlussfassung über: 

 

  • den Bericht des Kreisvorstandes und der/des Schatzmeisters/in
    • den Bericht der Kassenprüfer/innen
    • die Entlastung des Kreisvorstandes – alle zwei Jahre
    • die Wahl des Kreisvorstandes – alle zwei Jahre
    • die Wahl der Kassenprüfer/innen – alle zwei Jahre
    • die Wahl der Delegierten für Parteitage und Parteigremien – alle zwei Jahre
    • Anträge an Parteitage und Parteigremien
    • die Planung der politischen Aktivitäten
    • Anträge der Mitglieder (sollen spätestens eine Woche vorher schrift vorliegen)
    • Teilnahme an Wahlen 

 

Wahlen sollen in der Regel geheim abgehalten werden. Auf Antrag eines Mitglieds auf geheime Wahl muss die Wahl geheim abgehalten werden. Die in einer 

Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich in einem Ergebnisprotokoll niederzulegen. Die Protokolle der Kreismitgliederversammlung und der Kreisvorstandssitzung werden allen Mitgliedern in geeigneter Form zur Verfügung gestellt. Änderungen dieser 

Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen, in deren Einladung der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ unter genauer schriftlicher Angabe der beantragten Satzungsänderung angekündigt wurde. 

 

Wahl und Abwahl von Kreisvorstandsmitgliedern, Delegierten, Kandidaten etc. erfolgen mit einfacher Mehrheit. 

 

Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn die Einladung zur Mitgliederversammlung ordnungsgemäß unter Beachtung der Ladungsfrist erfolgte und die Tagesordnung und der Tagungsort der Ladung bekannt gemacht ist. 

 

5.  

Der Kreisvorstand besteht aus einer Kreissprecherin, einem Kreissprecher, einer/m Schatzmeister/in. Sowie 4-8 weiteren Mitgliedern (Beisitzer). Die genaue Anzahl wird auf einer Mitgliederversammlung beschlossen. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Ladungsfrist eingehalten wurde. Es sollen mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sein. 

 

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Bei Ausscheiden eines 

Vorstandsmitglieds oder bei Anträgen auf Abwahl durch 25% der Kreismitglieder hat der Kreisvorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen, bei der eine Nachwahl für den restlichen Zeitraum der Amtsperiode zu erfolgen hat. 

 

Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes. Er kann Mandatsträger der Partei und andere Personen mit beratender Stimme zu den Vorstandssitzungen einladen. Der Kreisvorstand soll sich eine Geschäftsordnung geben. Er tagt in der Regel parteiöffentlich. 

 

3 Monate vor Wahlen (Kommunal-, Kreis-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlen) und Landes- oder Bundesparteitagen hat der Kreisvorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der die notwendigen Wahlen, Anträge, Programme, Beschlüsse etc. erfolgen können. Sofern Wahlkreise sich über das Gebiet des Kreisverbandes hinaus erstrecken, muss dies in Abstimmung mit den anderen betroffenen Kreisverbänden unter Einladung der dortigen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. 

 

6.  

Im Gebiet des Kreisverbandes können durch Beschluss des Kreisvorstandes oder der 

Mitgliederversammlung Ortsverbände gegründet werden. Die Gründungsversammlung von 

Ortsverbänden wird durch den Kreisvorstand durchgeführt. Die Organe der Ortsverbände sind Mitgliederversammlungen oder Ortsverbandsvorstände. Die Landesgeschäftsstelle ist über die Gründung zu unterrichten. 

 

7.  

Bestimmungen der Bundes- oder Landessatzung der Partei „DIE LINKE“ haben Vorrang vor dieser Kreissatzung. 

 

 

                             

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 22.10.2018 

 

 

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